Bildung

Das Recht von Kindern mit Behinderungen auf uneingeschränkten Zugang zum allgemeinen Schulsystem ist der Landesarbeitsgemeinschaft seit ihrer Gründung 1995 ein zentrales Anliegen.

Erst mit der Anerkennung der UN Behindertenrechtskonvention 2009 wurde hierzu eine eindeutige Rechtslage geschaffen. Die Vertragsstaaten stellen im Artikel 24 der Konvention sicher, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben.

 Die Monitoring-Stelle zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention merkte bereits 2013 an, dass dieses individuelle Recht sowohl für den schrittweisen Aufbau eines inklusiven Bildungssystems als auch für den Zugang zu diesem Bildungssystem im Einzelfall verbindliche Maßstäbe setzt. Entschlossene systematische Anstrengungen sind notwendig, um die schulische Segregation strukturell zu überwinden. Der Lackmus-Test eines inklusiven Systems besteht darin, auch Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf mit einzubeziehen.

 2014 spricht in Rheinland-Pfalz das geänderte Schulgesetz (SchulG) in § 3 erstmals Eltern das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob der Schulbesuch an einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht erfolgen soll. Die besonderen Belange von Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sind dabei zu berücksichtigen. Damit wird Rheinland-Pfalz jedoch nur bedingt den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention gerecht. Das Wahlrecht gilt nur eingeschränkt, der gemeinsame Unterricht wird lediglich als „Insellösung“ vorrangig an Schwerpunktschulen angeboten. Das segregierende Schulsystem und die Förderschulen sind nicht angetastet.

In seiner Stellungnahme zum 2015 fortgeschriebenen Landesaktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vertritt der Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen die Position, dass Schwerpunktschulen deshalb lediglich als „Übergangslösung“ hin zu einem inklusiven Schulsystem betrachtet werden können.

Die Monitoring-Stelle wird in ihrem Parallelbericht an den UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im März 2015 dazu noch deutlicher: kein Bundesland habe seine Rechtsvorgaben hinreichend entwickelt. Von einem inklusiven Bildungssystem ist der Vertragsstaat weit entfernt. Einige Länder verweigern sich offenkundig dem Auftrag, Inklusion strukturell zu begreifen und halten an der Doppelstruktur Regelschule und Sondereinrichtung ausdrücklich fest. In seinen abschließenden Bemerkungen empfiehlt der UN-Fachausschuss dem Vertragsstaat Deutschland denn auch, „im Interesse der Inklusion das segregierte Schulwesen zurückzubauen.“

Die LAG kritisiert in ihrer Stellungnahme zum europäischen Protesttag zur Gleichstellung behinderter Menschen am 5. Mai 2015: „Wenn den Eltern als Alternative zur Förderschule nur eine schlecht ausgestattete, pädagogisch kaum gerüstete integrative Schule bleibt, gibt es keine Wahlfreiheit.“