Arbeit

Für junge Menschen mit Behinderungen, die gemeinsame mit nichtbehinderten Schüler*innen in die Schule gingen, ist es eine gravierende Erfahrung, wenn am Ende der Schulzeit der Weg auf den ersten Arbeitsmarkt mit oft nicht überwindbaren Barrieren abgeschottet ist und sie in die bestehenden Systeme geschützter Beschäftigung oder in Tagesförderstätten gedrängt werden.

Im Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention wird Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Menschen das Recht auf Arbeit zugestanden. Sie haben ein Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen in einem für Menschen mit Behinderung zugänglichen offenen und inklusiven Arbeitsmarkt.

Von einem inklusiven Arbeitsmarkt ist Deutschland jedoch weit entfernt. Die Zahl der in Werkstätten beschäftigten wächst. Die Tätigkeiten dort gelten nicht als Arbeitsverhältnis und unterliegen deshalb auch nicht dem gesetzlichen Mindestlohn. Auch die gesetzlich vorgesehene Vorbereitung auf den ersten Arbeitsmarkt in den Werkstätten gelingt nur unzureichend, die Überführung in den ersten Arbeitsmarkt liegt lediglich bei einem Prozent (Parallelbericht der Monitoring-Stelle an den UN-Fachausschuss). Dabei nehmen die Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes sehr wohl die Produkte und Dienstleistungen aus den Werkstätten in Anspruch.

Der UN-Fachausschuss äußert sich deshalb im Rahmen der Staatenprüfung 2015 besorgt über die Segregation auf dem Arbeitsmarkt, die auch Kennzahlen in Rheinland-Pfalz belegen. Er empfiehlt, durch entsprechende Vorschriften einen wirksamen inklusiven Arbeitsmarkt zu schaffen und die Werkstätten schrittweise abzuschaffen.

Dabei kommt dem Schulsystem eine wichtige Funktion zu. In der Studie „Inklusion in Deutschlandder Bertelsmann Stiftung von 2015 wird darauf hingewiesen, dass sich Schulpolitik bei der Umsetzung des Inklusionsziels bisher auf die allgemeinbildenden Schulen konzentriert. Solange jedoch die berufsbildenden Schulen nicht in den Inklusionsprozess einbezogen werden, bestehe die Gefahr, dass all das, was auf dem Weg zur Inklusion in Grundschulen und in weiterführenden Schulen erreicht wird, beim Wechsel in die Bildungswege der Sekundarstufe II wieder verlorengeht.

In Rheinland-Pfalz ist die inklusive Übergangsgestaltung Schule – Ausbildung – Beruf bis heute strukturell nicht gefestigt, obwohl bereits 2003, angestoßen durch die LAG, vom Land erstmals ein Modellprojekt „Berufsausbildung ohne Barrieren“ (BoB) aufgelegt und in mehreren immer zeitlich begrenzten Nachfolgeprojekten in sehr begrenztem Umfang fortgeführt wurde. Auch das derzeitige Unterstützungsangebot zur Berufsorientierung als Auftrag der Integrationsfachdienste ist wieder zeitlich befristet. Und die Einbeziehung der berufsbildenden Schulen in das „inklusive“ Schulsystem ist lediglich durch die Experimentierklausel im § 109a des Schulgesetzes verankert und in der derzeitigen Phase auf fünf berufsbildendeSchulen beschränkt. Beide Maßnahmen stehen nicht allen Schüler*innen mit Behinderungen zur Verfügung.

Die LAG setzt sich darüber hinaus kritisch mit einem Verständnis von Arbeit auseinander, das eine ganze Gruppe behinderter Menschen mit der entwertenden Definition aus der Arbeitswelt ausgrenzt, nicht ein „ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen“ zu können. Inzwischen kann auch auf praktische Erfahrungen zurückgegriffen werden, die zeigen, dass inklusive Arbeitswelt- und Förderungskonzepte grundsätzlich realisierbar sind.